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Umsatzsteuer bei Ersatzmobilität

Umsatzsteuer bei Ersatzmobilität 

 

Unter Ersatzmobilität versteht man die vorübergehende Bereitstellung eines Fahrzeugs. Dies kann beispielsweise die Bereitstellung eines Ersatzwagens durch die Autowerkstatt sein, wenn das eigene Fahrzeug aufgrund von Wartung oder Reparatur in der Werkstatt ist. Ebenso kann es sich um die Fahrzeugbereitstellung im Rahmen eines Leasing- oder Mietvertrages durch eine Autovermietung handeln.

 

Umsatzsteuersatz für Ersatzfahrzeuge 

Bei der Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs handelt es sich gemäß den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes um einen Leistungsaustausch, sodass dieses Geschäft einen umsatzsteuerbaren und mangels Steuerbefreiung einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang darstellt. Nach den derzeit geltenden Vorschriften wird die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs mit dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 Prozent besteuert. Dies gilt sowohl für gewerbliche Anbieter wie Autovermietungen als auch für Werkstätten, die ihren Kunden ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellen.

 

Ordnungsgemäße Rechnungsstellung 

Der das Fahrzeug bereitstellende Unternehmer ist zur Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung nach § 14 UStG verpflichtet. Unter anderem vorgeschrieben sind die Angabe einer fortlaufenden Rechnungsnummer, die detaillierte Beschreibung der Leistung (Details zum bereitgestellten Fahrzeug und Mietdauer), der vereinbarte Mietpreis sowie die Angabe des Steuersatzes.

 

Erfassung in der Buchhaltung 

Der Text ist inhaltlich sinnvoll und größtenteils korrekt, aber ich habe einige kleine Änderungen zur Verbesserung der Klarheit, Präzision und Rechtschreibung vorgenommen:

"Der vereinbarte Mietpreis für das Ersatzfahrzeug ist auf dem entsprechenden Erlöskonto 8520 „Erlöse aus der Vermietung von Ersatzfahrzeugen“ (SKR 51) zu erfassen. Die Umsatzsteuer auf den Mietpreis ist auf das Konto „Umsatzsteuer 19%“ zu buchen.

Über das Dealer-Management-System (DMS) wird eine ordnungsgemäß erstellte Rechnung automatisch mit dem korrekten Steuerschlüssel in die Buchhaltung übergeben.

Bei Verwendung anderer Plattformen als Schnittstelle zwischen Rechnungsstellungs- und Buchhaltungsprogramm ist bei der Übergabe in die Buchhaltung sicherzustellen, dass der Umsatzsteuerschlüssel korrekt hinterlegt ist. Gegebenenfalls ist eine manuelle Anpassung des Buchungssatzes erforderlich, sodass der vereinbarte Mietpreis (netto) als Erlös erfasst und die darauf entfallende Umsatzsteuer für den entsprechenden Voranmeldungszeitraum an das Finanzamt abgeführt wird.

 

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, sprechen Sie uns gerne an.

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