Vielmals werden diverse Leistungen des eigenen Portfolios von anderen Unternehmen zugekauft, wie zum Beispiel:
- Überführung
- Fahrzeugaufbereitung
- Empfehlungsmarketing
Nach erbrachter Leistung rechnet der Unternehmer gegenüber Ihnen mit Rechnungslegung ab. Da die Leistungen nicht nach § 4 Umsatzsteuergesetz umsatzsteuerbefreit sind, erfolgt die Rechnungslegung brutto mit 19 % Umsatzsteuer. Sobald die Rechnung in Ihrer Buchhaltungsabteilung vorliegt, erfolgt die Verbuchung des Vorgangs mit Vorsteuerabzug entsprechend der Rechnungslegung und Anmeldung der Vorsteuer im Rahmen der Umsatzteuer-Voranmeldung. An dieser Stelle gilt es die Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges genau zu prüfen. Die Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
- Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und Rechnungsempfängers
- Die Steuernummer oder USt-ID-Nummer des leistenden Unternehmers
- Ausstellungsdatum
- Fortlaufende Rechnungsnummer
- Menge und Art oder Umfang der Lieferung / sonstigen Leistung (Leistungsbeschreibung)
- Zeitpunkt der Leistungserbringung
- Nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Entgelt
- Steuersatz
Die Leistungsbeschreibung ist bei den o. g. eingekauften Leistungen oft Nebensache, aber genau da liegt das Problem. Erteilt Ihnen der Unternehmer eine Rechnung über „Überführungs- & Reinigungskosten nach Absprache“, „Aquisitions-Aufwand“ oder „Werbungskosten lt. Absprache“ fehlt es in der Rechnung an der Leistungsbeschreibung. Nach ständiger Rechtsprechung muss die Rechnung Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche eine Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglicht. Daher reicht „nach Absprache“ oder „nach Aufwand“ nicht aus und der Vorsteuerabzug ist durch die Finanzverwaltung im Zuge einer Überprüfung zu versagen. Da es zu einem Margenschaden von 19 % kommt, empfehlen wir Ihnen daher dringend diese Leistungen mit leicht nachprüfbaren und eindeutigen Informationen zu versehen. Das kann die Fahrgestellnummer eines Fahrzeuges bei Überführung oder Aufbereitungsleistung sein oder aber das Projekt was die Werbeleistung verursacht hat.
Haben Sie Fragen hierzu, sprechen Sie uns gern an!
Ihr Heimbrock Winkler Team!
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